5 gung, sondern auch darauf sicherzustellen, dass diese effektiv ist (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 134 StPO). Ineffektivität liegt etwa vor, wenn bei der Verteidigung eine Interessenskollision eintritt (RUCKSTUHL, a.a.O., N. 13 zu Art. 134 StPO). Nach Art. 128 StPO ist der Verteidiger in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Als gesetzliche Schranke zu beachten sind die Berufsregeln des BGFA.