134 StPO). Der Anspruch auf wirksame Verteidigung gilt sowohl im Falle amtlicher bzw. notwendiger wie auch bei (nicht notwendiger) Privatverteidigung (BGE 124 I 185 E. 3b; 126 I 194 E. 3d; LIEBER, a.a.O., N. 13 zu Art. 134 StPO). Gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Die Fürsorgepflicht des Staates erstreckt sich nicht nur auf die Einsetzung einer amtlichen Verteidi-