Es gehe um eine echte Angleichung der Berufsrechte in der Weise, dass die nationalen Vorschriften den CCBE- Regeln angepasst würden. Demnach könne nicht unbesehen auf die inländische Lehre und Rechtsprechung abgestellt werden. Der Privatkläger sei in der Lage zu erkennen, dass der Beschwerdeführer in diesem Strafverfahren auch der Anwalt einer anderen Partei sei. Durch die Akzeptanz der Anwesenheit habe er konkludent eingewilligt. Eigentliches Ziel des Staates sei, ihn in der Berufsausübung zu behindern. Die Konstruktion einer angeblichen Interessenskollision werde dazu vorgeschoben.