die Interessen des Privatklägers seien in diesem Strafverfahren nicht zu wahren, der Privatkläger könne auf die Geheimhaltungspflicht verzichten. D.________ sei als Privatkläger im vorliegenden Strafverfahren zurückgetreten, so dass die Frage einer angeblichen Interessenskollision umso fragwürdiger erscheine. Das Verhalten des Beschwerdeführers stehe in Übereinstimmung mit den Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE). Es gehe um eine echte Angleichung der Berufsrechte in der Weise, dass die nationalen Vorschriften den CCBE- Regeln angepasst würden.