Weshalb das Treueverhältnis leiden solle, wenn der Rechtsanwalt die Gegenpartei in einem anderen Verfahren gleichzeitig vertrete, sei unerfindlich. Es sei gar nicht möglich, von einem Sachverhalt, der unstreitig nicht einmal ansatzweise mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt in Verbindung stehe, irgendetwas unbewusst gegen den Privatkläger zu verwenden. Im Übrigen lese sich dies so, als ob eine Interessenskollision auf Seiten des Privatklägers verortet werde; die Interessen des Privatklägers seien in diesem Strafverfahren nicht zu wahren, der Privatkläger könne auf die Geheimhaltungspflicht verzichten.