Das Regionalgericht betrachte das Vertrauens- und Treueverhältnis aus einer falschen Richtung. Die Interessenslage lasse sich nicht nach objektiven Gesichtspunkten autoritativ durch den Staat bestimmen, sondern der jeweilige Klient bestimme, welche Interessen zu wahren seien. Dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer noch einmal das Vertrauen bekräftigt habe, sei aktenkundig. Weshalb das Treueverhältnis leiden solle, wenn der Rechtsanwalt die Gegenpartei in einem anderen Verfahren gleichzeitig vertrete, sei unerfindlich.