4 fe. Dem Beschwerdeführer sei demnach auch die private Rechtsvertretung des Beschuldigten zu verweigern. 3.4 Der Beschwerdeführer hält in der Replik im Wesentlichen fest, weder der Beschluss BK 17 148 noch die dortig zitierten Urteile des Bundesgerichts würden eine gesetzliche Grundlage bezeichnen, nach welcher ein Ausschluss eines privaten Verteidigers möglich sei. Das Regionalgericht betrachte das Vertrauens- und Treueverhältnis aus einer falschen Richtung.