Der Privatkläger habe das Ausmass einer möglichen Interessenskollision nicht richtig einschätzen können, was eine konkludente Einwilligung ausschliesse. So oder anders genüge der Anschein oder eine mögliche Konfliktsituation, denn unzulässig sei die Konfliktsituation an sich. Deshalb könne es auch keine Rolle spielen, dass der Privatkläger nicht gegen die Anwesenheit des Beschwerdeführers opponiert habe. Ein Verstoss gegen die Berufsregeln nach Art. 12 Bst. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA;