Gleiches gelte für die umgekehrte Situation, in welcher er anlässlich einer Einvernahme des Beschuldigten als dessen amtlicher Verteidiger dem teilnahme- und frageberechtigten Privatkläger (und Klienten in anderer Sache) gegenüberzutreten habe/gehabt habe. So oder anders könne resp. habe der Beschwerdeführer als Verteidiger des Beschuldigten nicht unbelastet an solchen Einvernahmen mitwirken und Fragen stellen können. Der Privatkläger habe das Ausmass einer möglichen Interessenskollision nicht richtig einschätzen können, was eine konkludente Einwilligung ausschliesse.