Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer an der Einvernahme teilnehme/teilgenommen habe, an welcher er als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten dem einzuvernehmenden Privatkläger und Klienten in anderer Sache gegenübertrete/getreten sei, sei für die Frage, ob eine Interessenskollision vorliege, sehr wohl beachtlich. Gleiches gelte für die umgekehrte Situation, in welcher er anlässlich einer Einvernahme des Beschuldigten als dessen amtlicher Verteidiger dem teilnahme- und frageberechtigten Privatkläger (und Klienten in anderer Sache) gegenüberzutreten habe/gehabt habe.