Dennoch müsse er als Verteidiger des Beschuldigten dessen Interessen vertreten und somit im übertragenen Sinne eben doch gegen den Privatkläger vorgehen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer an der Einvernahme teilnehme/teilgenommen habe, an welcher er als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten dem einzuvernehmenden Privatkläger und Klienten in anderer Sache gegenübertrete/getreten sei, sei für die Frage, ob eine Interessenskollision vorliege, sehr wohl beachtlich.