Lehre und Rechtsprechung verlangten nicht zwingend einen Sachzusammenhang zwischen den beiden Mandaten/amtlichen Verteidigungen zur Begründung einer Interessenskollision. Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer nicht gerichtlich gegen den jetzigen Privatkläger und seinen damaligen Klienten vorgegangen sei. Dennoch müsse er als Verteidiger des Beschuldigten dessen Interessen vertreten und somit im übertragenen Sinne eben doch gegen den Privatkläger vorgehen.