6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vor. Durch die angefochtene Verfügung sei versucht worden, auf das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten negativ einzuwirken. 3.3 Das Regionalgericht führt ergänzend zur angefochtenen Verfügung aus, aus dem fehlenden Sachzusammenhang der beiden Verfahren allein lasse sich nicht per se ableiten, dass keine Gefahr der Verletzung des Berufsgeheimnisses vorliegen könne. Der Beschwerdeführer verfüge von seinem ehemaligen Klienten und jetzigen Privatkläger resp.