Betreffend die angebliche Interessenskollision wegen der heiklen Aussagewürdigung, die der Beschwerdeführer wegen der beiden Mandate vornehmen müsse, sei anzumerken, dass der Strafverteidiger nicht unparteiisch, sondern Interessensvertreter einer Partei sei. Der Privatkläger habe zu keinem Zeitpunkt während der Strafuntersuchung gegen die Anwesenheit des Beschwerdeführers opponiert. Es liege eine schwerwiegende Verletzung von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK;