3 vaten Wahlverteidiger sei zudem nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich. Der Beschuldigte habe unterschriftlich sein Vertrauen in seinen Anwalt ausgesprochen. Betreffend die angebliche Interessenskollision wegen der heiklen Aussagewürdigung, die der Beschwerdeführer wegen der beiden Mandate vornehmen müsse, sei anzumerken, dass der Strafverteidiger nicht unparteiisch, sondern Interessensvertreter einer Partei sei.