Die Behauptung der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung, es sei problematisch, wenn der Beschwerdeführer an Einvernahmen teilnehmen müsse, an welchen er als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers dem einzuvernehmenden Privatkläger gegenübertrete, obwohl er auch diesen in einem anderen Verfahren amtlich verteidige, sei unbeachtlich für die Beurteilung, ob im vorliegenden Verfahren widerstreitende Interessen vorlägen. Selbst wenn eine Interessenskollision bestehen würde, wäre seitens des Rechtsbeistands zugunsten des früher begründeten Mandats auf das neue Mandat zu verzichten; das Strafverfahren PEN 17 235 sei das Ältere.