Der Widerruf des amtlichen Mandats sei mit internationalen Standards nicht vereinbar. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung, es sei problematisch, wenn der Beschwerdeführer an Einvernahmen teilnehmen müsse, an welchen er als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers dem einzuvernehmenden Privatkläger gegenübertrete, obwohl er auch diesen in einem anderen Verfahren amtlich verteidige, sei unbeachtlich für die Beurteilung, ob im vorliegenden Verfahren widerstreitende Interessen vorlägen.