Es liege keine Interessenskollision vor; es sei unstreitig, dass er im vorliegenden Strafverfahren ausschliesslich die Interessen des Beschuldigten vertrete. Da es bei den Verfahren um zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte und Rechtsfragen gehe, liege auch keine Doppelvertretung vor. Der Widerruf des amtlichen Mandats sei mit internationalen Standards nicht vereinbar.