Die Beantwortung der Frage, ob gewisse Teile der Untersuchung als Folge dessen zu wiederholen seien, falle in die Kompetenz der Staatsanwaltschaft. Die Anklage werde daher an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Die künftige Verteidigung des Beschuldigten werde von der Staatsanwaltschaft zu regeln sein. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, es bestehe keine Gefahr einer Verletzung des Berufsgeheimnisses. Der im anderen Strafverfahren zu beurteilende Sachverhalt sei weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht auch nur ansatzweise mit dem vorliegenden Verfahren identisch. Es liege keine Interessenskollision vor;