___ als auch den Beschuldigten amtlich verteidigt habe. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass im Verfahren PEN 17 235 D.________ in der Stellung als Privatkläger den Beschuldigten schwer belaste, stehe ausser Frage, dass eine Interessenskollision des amtlichen Verteidigers und eine damit einhergehende Gefährdung des Berufsgeheimnisses vorliege. Eine wirksame Verteidigung sei unter den gegebenen Umständen nicht mehr gewährleistet. Die Beantwortung der Frage, ob gewisse Teile der Untersuchung als Folge dessen zu wiederholen seien, falle in die Kompetenz der Staatsanwaltschaft.