Der Beschwerdeführer ist durch den Widerruf des amtlichen Mandats unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Insoweit ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer Ziffer 2 der Verfügung des Regionalgerichts anficht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer ist als Verteidiger des Beschuldigten durch die Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft nicht unmittelbar in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Insoweit fehlt ihm daher die Beschwerdelegitimation.