Gleichentags reichte der Beschwerdeführer namens des Beschuldigten eine Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts vom 21. August 2017 ein (BK 17 345). Zudem stellte er namens des Beschuldigten ein Ausstandsgesuch gegen die zuständigen Richter des Verfahrens PEN 17 235 (BK 17 344). Am 5. September 2017 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Sie verwies betreffend die Frage der weiteren Zulassung des Beschwerdeführers als privater Verteidiger auf die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 148-154.