Es sei die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung PEN 17 235 vom 24. August 2017 (richtig: 21. August 2017) sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge -