Am 21. August 2017 wiederrief das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) das amtliche Mandat des Beschwerdeführers per 21. August 2017 und wies die Anklage samt Akten an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) zurück. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 24. August 2017 Beschwerde. Er beantragte Folgendes: 1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung PEN 17 235 vom 24. August 2017 (richtig: 21. August 2017) sei aufzuheben.