Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 350 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Februar 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsident), Oberrichter Stucki, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ Beschwerdeführer Gegenstand amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Tätlichkeit und versuchter schwerer Körper- verletzung, versuchter einfacher Körperverletzung mit gefährli- chem Gegenstand etc. Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 21. August 2017 (PEN 17 235) Erwägungen: 1. Gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechts- anwalt B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), ist ein Strafverfahren hängig, u.a. wegen Tätlichkeiten, versuchter schwerer Körperverletzung und versuchter einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand z.N. von C.________, sowie wegen Raubes und Sachbeschädigung, evtl. versuchten Raubes, Diebstahls und Sachbeschädigung z.N. von D.________. Am 21. August 2017 wiederrief das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) das amtliche Man- dat des Beschwerdeführers per 21. August 2017 und wies die Anklage samt Akten an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) zurück. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 24. August 2017 Be- schwerde. Er beantragte Folgendes: 1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung PEN 17 235 vom 24. August 2017 (rich- tig: 21. August 2017) sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Gleichentags reichte der Beschwerdeführer namens des Beschuldigten eine Be- schwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts vom 21. August 2017 ein (BK 17 345). Zudem stellte er namens des Beschuldigten ein Ausstandsgesuch gegen die zuständigen Richter des Verfahrens PEN 17 235 (BK 17 344). Am 5. September 2017 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellung- nahme zur Beschwerde. Sie verwies betreffend die Frage der weiteren Zulassung des Beschwerdeführers als privater Verteidiger auf die Beschlüsse des Oberge- richts des Kantons Bern BK 17 148-154. Das Regionalgericht beantragte am 14. September 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 20. September 2017 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest. Ergänzend ersuchte er um Sistierung des Beschwerdeverfahrens BK 17 350 bis zum Abschluss einer allfälligen Strafuntersuchung gegen die zuständigen Richter des Verfahrens PEN 17 235 wegen Amtsmissbrauchs. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den Widerruf des amtlichen Mandats unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Insoweit ist auf die frist- und formgerech- te Beschwerde einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer Ziffer 2 der Verfügung des Regionalgerichts anficht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer ist als Verteidiger des Beschuldigten durch die Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft nicht unmittelbar in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Insoweit fehlt ihm daher die Beschwerdelegitimation. 2 Der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss einer all- fälligen Strafuntersuchung gegen die zuständigen Richter des Verfahrens PEN 17 235 wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs ist abzuweisen. Zu prüfen gilt es im vorliegenden Verfahren, ob der Entzug der amtlichen Verteidigung zu Recht er- folgte. Dies beurteilt sich anhand der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen und der Rechtsprechung und hängt nicht vom Ausgang des vom Beschwerdeführer in- itiierten Strafverfahrens wegen Amtsmissbrauchs ab. Es rechtfertigt sich daher nicht, dessen Ausgang abzuwarten. 3. 3.1 Das Regionalgericht begründet den Widerruf des amtlichen Mandats damit, dass der Beschwerdeführer in einem Verfahren vor dem Regionalgericht (PEN 15 786) resp. dem Obergericht des Kantons Bern (SK 16 150) D.________ als amtlichen Verteidiger vertreten habe. In Anbetracht des Datums des erstinstanzlichen Urteils (10. März 2016) und desjenigen des oberinstanzlichen Urteils (18. April 2017) so- wie des Zeitraums der Untersuchung resp. des gerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen Raubes und Sachbeschädigung, evtl. versuchten Raubes, Diebstahls und Sachbeschädigung z.N. von D.________ werde deutlich, dass der Beschwerdeführer in parallelen, zur gleichen Zeit stattfindenden Verfahren sowohl D.________ als auch den Beschuldigten amtlich verteidigt habe. Vor diesem Hin- tergrund und der Tatsache, dass im Verfahren PEN 17 235 D.________ in der Stel- lung als Privatkläger den Beschuldigten schwer belaste, stehe ausser Frage, dass eine Interessenskollision des amtlichen Verteidigers und eine damit einhergehende Gefährdung des Berufsgeheimnisses vorliege. Eine wirksame Verteidigung sei un- ter den gegebenen Umständen nicht mehr gewährleistet. Die Beantwortung der Frage, ob gewisse Teile der Untersuchung als Folge dessen zu wiederholen seien, falle in die Kompetenz der Staatsanwaltschaft. Die Anklage werde daher an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Die künftige Verteidigung des Beschuldigten werde von der Staatsanwaltschaft zu regeln sein. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, es bestehe keine Gefahr einer Verletzung des Berufsgeheimnisses. Der im anderen Strafverfahren zu beurteilen- de Sachverhalt sei weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht auch nur an- satzweise mit dem vorliegenden Verfahren identisch. Es liege keine Interessenskol- lision vor; es sei unstreitig, dass er im vorliegenden Strafverfahren ausschliesslich die Interessen des Beschuldigten vertrete. Da es bei den Verfahren um zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte und Rechtsfragen gehe, liege auch keine Doppelver- tretung vor. Der Widerruf des amtlichen Mandats sei mit internationalen Standards nicht vereinbar. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung, es sei problematisch, wenn der Beschwerdeführer an Einvernahmen teilnehmen müsse, an welchen er als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers dem einzu- vernehmenden Privatkläger gegenübertrete, obwohl er auch diesen in einem anderen Verfahren amtlich verteidige, sei unbeachtlich für die Beurteilung, ob im vorliegenden Verfahren widerstreitende Interessen vorlägen. Selbst wenn eine Interessenskollision bestehen würde, wäre seitens des Rechtsbeistands zugunsten des früher begründeten Mandats auf das neue Mandat zu verzichten; das Strafver- fahren PEN 17 235 sei das Ältere. Der Ausschluss des Beschwerdeführers als pri- 3 vaten Wahlverteidiger sei zudem nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich. Der Beschuldigte habe unterschriftlich sein Vertrauen in seinen An- walt ausgesprochen. Betreffend die angebliche Interessenskollision wegen der heiklen Aussagewürdigung, die der Beschwerdeführer wegen der beiden Mandate vornehmen müsse, sei anzumerken, dass der Strafverteidiger nicht unparteiisch, sondern Interessensvertreter einer Partei sei. Der Privatkläger habe zu keinem Zeitpunkt während der Strafuntersuchung gegen die Anwesenheit des Beschwer- deführers opponiert. Es liege eine schwerwiegende Verletzung von Art. 6 der Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vor. Durch die angefochtene Verfügung sei versucht worden, auf das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten ne- gativ einzuwirken. 3.3 Das Regionalgericht führt ergänzend zur angefochtenen Verfügung aus, aus dem fehlenden Sachzusammenhang der beiden Verfahren allein lasse sich nicht per se ableiten, dass keine Gefahr der Verletzung des Berufsgeheimnisses vorliegen kön- ne. Der Beschwerdeführer verfüge von seinem ehemaligen Klienten und jetzigen Privatkläger resp. Gegenpartei über Informationen, über die er als Verteidiger des Beschuldigten im jetzigen Verfahren, und sei es auch nur zur Person von D.________, nicht verfügen sollte und die er – wenn auch nur unbewusst – gegen den Privatkläger verwenden könne. Dies sei mit ein Grund, weshalb auch in sol- chen Konstellationen Interessenskollisionen vorliegen würden. Lehre und Recht- sprechung verlangten nicht zwingend einen Sachzusammenhang zwischen den beiden Mandaten/amtlichen Verteidigungen zur Begründung einer Interessenskolli- sion. Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer nicht gerichtlich gegen den jetzigen Privatkläger und seinen damaligen Klienten vorgegangen sei. Dennoch müsse er als Verteidiger des Beschuldigten dessen Interessen vertreten und somit im über- tragenen Sinne eben doch gegen den Privatkläger vorgehen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer an der Einvernahme teilnehme/teilgenommen habe, an wel- cher er als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten dem einzuvernehmenden Pri- vatkläger und Klienten in anderer Sache gegenübertrete/getreten sei, sei für die Frage, ob eine Interessenskollision vorliege, sehr wohl beachtlich. Gleiches gelte für die umgekehrte Situation, in welcher er anlässlich einer Einvernahme des Be- schuldigten als dessen amtlicher Verteidiger dem teilnahme- und frageberechtigten Privatkläger (und Klienten in anderer Sache) gegenüberzutreten habe/gehabt habe. So oder anders könne resp. habe der Beschwerdeführer als Verteidiger des Be- schuldigten nicht unbelastet an solchen Einvernahmen mitwirken und Fragen stel- len können. Der Privatkläger habe das Ausmass einer möglichen Interessenskolli- sion nicht richtig einschätzen können, was eine konkludente Einwilligung aussch- liesse. So oder anders genüge der Anschein oder eine mögliche Konfliktsituation, denn unzulässig sei die Konfliktsituation an sich. Deshalb könne es auch keine Rol- le spielen, dass der Privatkläger nicht gegen die Anwesenheit des Beschwerdefüh- rers opponiert habe. Ein Verstoss gegen die Berufsregeln nach Art. 12 Bst. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) führe unabhängig davon, ob ein Mandat amtlich oder privat geführt werde, dazu, dass der betroffene Anwalt seinen Klienten nicht weiter vertreten dür- 4 fe. Dem Beschwerdeführer sei demnach auch die private Rechtsvertretung des Be- schuldigten zu verweigern. 3.4 Der Beschwerdeführer hält in der Replik im Wesentlichen fest, weder der Be- schluss BK 17 148 noch die dortig zitierten Urteile des Bundesgerichts würden eine gesetzliche Grundlage bezeichnen, nach welcher ein Ausschluss eines privaten Verteidigers möglich sei. Das Regionalgericht betrachte das Vertrauens- und Treueverhältnis aus einer falschen Richtung. Die Interessenslage lasse sich nicht nach objektiven Gesichtspunkten autoritativ durch den Staat bestimmen, sondern der jeweilige Klient bestimme, welche Interessen zu wahren seien. Dass der Be- schuldigte dem Beschwerdeführer noch einmal das Vertrauen bekräftigt habe, sei aktenkundig. Weshalb das Treueverhältnis leiden solle, wenn der Rechtsanwalt die Gegenpartei in einem anderen Verfahren gleichzeitig vertrete, sei unerfindlich. Es sei gar nicht möglich, von einem Sachverhalt, der unstreitig nicht einmal ansatz- weise mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt in Verbindung stehe, irgendetwas unbewusst gegen den Privatkläger zu verwenden. Im Übrigen lese sich dies so, als ob eine Interessenskollision auf Seiten des Privatklägers verortet werde; die Inter- essen des Privatklägers seien in diesem Strafverfahren nicht zu wahren, der Privatkläger könne auf die Geheimhaltungspflicht verzichten. D.________ sei als Privatkläger im vorliegenden Strafverfahren zurückgetreten, so dass die Frage ei- ner angeblichen Interessenskollision umso fragwürdiger erscheine. Das Verhalten des Beschwerdeführers stehe in Übereinstimmung mit den Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE). Es gehe um eine echte Anglei- chung der Berufsrechte in der Weise, dass die nationalen Vorschriften den CCBE- Regeln angepasst würden. Demnach könne nicht unbesehen auf die inländische Lehre und Rechtsprechung abgestellt werden. Der Privatkläger sei in der Lage zu erkennen, dass der Beschwerdeführer in diesem Strafverfahren auch der Anwalt einer anderen Partei sei. Durch die Akzeptanz der Anwesenheit habe er konkludent eingewilligt. Eigentliches Ziel des Staates sei, ihn in der Berufsausübung zu behin- dern. Die Konstruktion einer angeblichen Interessenskollision werde dazu vorge- schoben. 4. 4.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die beschuldigte Person ge- stützt auf Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) einen grundrechtlichen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Verweis auf BGE 126 I 194 E. 3d; vgl. LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 134 StPO). Der Anspruch auf wirksame Verteidigung gilt sowohl im Falle amtli- cher bzw. notwendiger wie auch bei (nicht notwendiger) Privatverteidigung (BGE 124 I 185 E. 3b; 126 I 194 E. 3d; LIEBER, a.a.O., N. 13 zu Art. 134 StPO). Gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Vertei- digung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der be- schuldigten Person und ihrer Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Die Fürsorgepflicht des Staates erstreckt sich nicht nur auf die Einsetzung einer amtlichen Verteidi- 5 gung, sondern auch darauf sicherzustellen, dass diese effektiv ist (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 134 StPO). Ineffektivität liegt etwa vor, wenn bei der Verteidigung eine Interes- senskollision eintritt (RUCKSTUHL, a.a.O., N. 13 zu Art. 134 StPO). Nach Art. 128 StPO ist der Verteidiger in den Schranken von Gesetz und Standes- regeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Als gesetzliche Schranke zu beachten sind die Berufsregeln des BGFA. Art. 12 Bst. c BGFA be- stimmt, dass der Anwalt jeden Konflikt zwischen den Interessen seiner Klientschaft und den Personen, mit denen er geschäftlich oder privat in Beziehung steht, zu meiden hat. Art. 12 Bst. c BGFA auferlegt dem Anwalt kraft öffentlichen Rechts ei- ne besondere Treuepflicht (FELLMANN, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 84 zu Art. 12 BGFA). Die Bestimmung schützt das Vertrauen, welches das Publikum dem Anwalt entgegenbringt. Wer sich einem Anwalt anvertraut, muss sich darauf verlassen dürfen, dass dieser über alles Anvertraute schweigt und die erhaltenen Kenntnisse niemals in irgendeiner Form gegen ihn verwendet (FELL- MANN, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, a.a.O., N. 85 zu Art. 12 BGFA; vgl. auch BRUNNER/HENN/KRIESE, Anwaltsrecht, 2015, S. 90). Ein verbotener Interessen- konflikt liegt vor, wenn der Anwalt die Wahrung der Interessen eines Klienten über- nommen hat und dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potenziell in Konflikt zu eigenen oder anderen ihm zur Wahrung übertragenen Interessen be- gibt. Untersagt ist nicht nur die Vertretung der Interessen eines Mandanten, welche denjenigen eines anderen Mandanten direkt entgegenstehen, wie dies bei Kläger und Beklagten der Fall ist, sondern der Anwalt darf auch keine Drittperson vertre- ten, deren Interessen diejenigen eines Mandanten in irgendeiner Weise beeinträch- tigen könnten. In solchen Fällen genügt es für die Bejahung eines Interessenskon- flikts, dass sich der Anwalt in seinen Entscheidungen für den Klienten nicht frei fühlt, weil diese seine eigenen oder die Interessen Dritter tangieren könnten, mit denen der Anwalt aus irgendwelchen Gründen verbunden ist (FELLMANN, Anwalts- recht, 2. Aufl. 2017, N. 346). Art. 12 Bst. c BGFA statuiert somit ein allgemeines Verbot der Vertretung wider- streitender Interessen. Dabei kann ein Interessenskonflikt vor allem bei drei Fall- konstellationen entstehen: Bei Vorliegen eigener Interessen eines Anwalts, bei einer Doppelvertretung (oder Mehrfachvertretung) und bei Parteiwechseln. Eine Doppelvertretung liegt vor, wenn der Anwalt gleichzeitig verschiedenen Parteien dient, deren Interessen sich widersprechen (FELLMANN, Anwaltsrecht, a.a.O., N. 353). In einem solchen Fall kann sich der Anwalt weder für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen (FELLMANN, in: Kommentar zum Anwaltsge- setz, a.a.O., N. 96 zu Art. 12 BGFA; vgl. BGE 135 II 145 E. 9.1; 134 II 108 E. 3). Eine unzulässige Doppelvertretung muss nicht zwingend das gleiche formelle Ver- fahren oder allfällige mit diesem direkt zusammenhängende Nebenverfahren be- treffen. Besteht zwischen zwei Verfahren ein Sachzusammenhang, so verstösst der Rechtsanwalt gegen Art. 12 Bst. c BGFA, wenn er in diesen Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob das erste, den gleichen Sachzusammenhang betreffende Verfahren bereits been- det oder noch hängig ist, da die anwaltliche Treuepflicht in zeitlicher Hinsicht unbe- schränkt ist. In persönlicher Hinsicht ist das Verbot von Doppelvertretungen nicht 6 auf Verfahren begrenzt, zwischen denen ein Sachzusammenhang besteht, sondern erfasst überhaupt jede Form von sich widersprechenden Interessen (BGE 134 II 108 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 2C_121/2009 vom 7. August 2009 E. 5.1; je mit Hinweisen; TESTA, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwal- tes gegenüber dem Klienten, 2001, S. 103 und 107). Eine unzulässige Doppelver- tretung liegt auch vor, wenn der Anwalt mit der Annahme eines Mandats Gefahr läuft, Interessen eines Dritten, den er bereits in einer anderen Angelegenheit ver- tritt, zu verletzen (vgl. FELLMANN, Anwaltsrecht, a.a.O., N. 374; vgl. ebenfalls FELL- MANN, Anwaltsrecht, a.a.O., N. 375). Gestützt auf Art. 12 Bst. c BGFA ist es dem Anwalt zudem grundsätzlich untersagt, gerichtlich gegen einen Klienten vorzuge- hen, für den er zur gleichen Zeit ein anderes (hängiges) Mandat führt. Mit Blick auf das Treueverhältnis zwischen Anwalt und Klient ist schon das Prozessieren des Rechtsanwalts gegen einen ehemaligen Klienten nicht unproblematisch. Umso we- niger vereinbar mit der Treuepflicht ist das gerichtliche Vorgehen gegen einen ge- genwärtigen Klient (FELLMANN, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, a.a.O., N. 103a zu Art. 12 BGFA mit Hinweisen). Es spielt keine Rolle, wie die Interessenskollision begründet wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beziehen sich die in Art. 12 BGFA geregelten Berufspflichten der Anwälte nicht nur auf die Beziehung des Anwalts zum eigenen Klienten, sondern erfassen die gesamte Berufstätigkeit des Rechtsbeistands (FELLMANN, Anwaltsrecht, a.a.O., N. 347 mit Verweis auf Ur- teil des Bundesgerichts 2C_407/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 3.3). Die Vermeidung von Interessenskollisionen ist auch Ausfluss aus der Generalklau- sel von Art. 12 Bst. a BGFA, gemäss welchem die Rechtsanwälte ihren Beruf sorg- fältig und gewissenhaft auszuüben haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_121/2009 vom 7. August 2009 E. 5.1). Richtet sich ein Auftrag direkt oder indi- rekt gegen einen früheren Klienten, kann er die Interessen seines Mandanten of- fensichtlich nicht bestmöglich wahrnehmen, wenn er zugleich die Interessen eines früheren Klienten berücksichtigen muss. Eine besondere Gefahr eines Interessenskonflikts droht insbesondere, wenn der Anwalt versucht sein könnte, Geheimnisse, welche er von einem früheren Klienten erfahren hat, zugunsten eines späteren Mandanten gegen den ersteren zu verwerten. Er stünde dann vor dem Dilemma, entweder das Geheimnis zu wahren und seinen neuen Klienten nicht bestmöglich zu vertreten oder die Informationen preiszugeben und damit seine Treuepflicht gegenüber dem ehemaligen Mandanten sowie das Anwaltsgeheimnis zu verletzen (BRUNNER/HENN/KRIESI, a.a.O., S. 124 f.). Zu berücksichtigen gilt es, dass eine bloss theoretische oder abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenslagen nicht ausreicht, um auf eine un- zulässige Vertretung zu schliessen; verlangt wird vielmehr ein sich aus den gesam- ten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenskonflikts (vgl. BGE 135 II 145 E. 9.1). Umgekehrt ist aber auch nicht erforderlich, dass sich dieses be- reits realisiert und der Anwalt sein Mandat schlecht oder zum Nachteil des Klienten ausgeführt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1; 1B_263/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 2.1 f.). Eine Konfliktsituation, das Dilemma des Rechtsanwalts, genügt (SCHILLER, Schweizerisches Anwaltsrecht, 2009, N. 803). 7 Demjenigen, der in Verletzung der in Art. 12 BGFA aufgezählten Pflichten eine Ver- teidigung annimmt oder diese fortführt, ist die Prozessberechtigung in diesem Ver- fahren abzusprechen. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, ist es die Aufgabe des mit der Sache befassten Richters, der einen Interessenskonflikt oder eine fehlende Unabhängigkeit feststellt, von Amtes wegen die Konsequenzen zu ziehen und dem Anwalt die Prozessberechtigung abzusprechen, indem er ihn verpflichtet, auf die Verteidigung zu verzichten (BGE 138 II 162 E. 2.5.1; vgl. zudem Urteil des Bun- desgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.3: BGE 124 I 185 E. 3b; BRUN- NER/HENN/KRIESI, a.a.O., S. 131 mit Verweis auf BGE 135 II 145 E. 9.1). 4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Strafverfah- ren PEN 17 235 seit Oktober 2014 als (amtlicher) notwendiger Verteidiger die In- teressen des Beschuldigten vertrat. Dem Beschuldigten werden u.a. Raub, Sach- beschädigung, evtl. versuchter Raub, Diebstahl und Sachbeschädigung z.N. von D.________ vorgeworfen. Der Vorfälle z.N. von D.________ haben sich am 10. Oktober 2015 ereignet. Im Strafverfahren PEN 15 786 war der Beschwerdefüh- rer seit dem 29. Juni 2015 Verteidiger von D.________. Am 14. Dezember 2015 wurde er vom Regionalgericht Bern-Mittelland als amtlicher Verteidiger eingesetzt. D.________ musste sich wegen Drohung und Beschimpfung z.N. von C.________ und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz verantworten. Die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland fand am 10. März 2016 statt; das Berufungsurteil SK 16 150 datiert vom 18. April 2017. Der Beschwerde- führer vertrat demnach ab Ende Juni 2015 zeitgleich einerseits die Interessen des Privatklägers in dessen Strafverfahren PEN 15 786 resp. SK 16 150 und anderer- seits diejenigen des Beschuldigten gegen den Privatkläger D.________ (Strafver- fahren PEN 17 235). Er war folglich aufgrund des durch das Mandatsverhältnis be- gründeten Vertrauensverhältnisses gegenüber beiden Klienten zur Treue verpflich- tet. Zu Beginn des Strafverfahrens PEN 17 235 gegen den Beschuldigten war D.________ lediglich Zeuge betreffend den dem Beschuldigten vorgeworfenen Vorfall vom 8. Juli 2014 z.N. von C.________ (vgl. die staatsanwaltschaftliche Ein- vernahme von D.________ vom 26. März 2015). Mit Ereignis vom 10. Oktober 2015 mutierte D.________ im Verfahren gegen den Beschuldigten indes zum Pri- vatkläger. D.________ erhob schwere strafrechtliche Vorwürfe gegenüber dem Be- schuldigten, welche von diesem bestritten werden. Der Beschuldigte selbst erstat- tete gegen den Privatkläger Strafanzeige wegen Tätlichkeiten (vgl. Z. 28 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 10. Oktober 2015) und bezichtigte ihn der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. etwa Z. 17 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 10. Oktober 2015). Spätestens mit dem Ereignis vom 10. Oktober 2015 hatten der Beschuldigte und D.________ somit gegenläufige Interessen. Dies ergibt sich auch aus dem Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von D.________ vom 26. August 2016, wonach der Privatkläger auf Frage, in welchem Verhältnis er heute zum Beschuldigten stehe, ausführte, sie hätten kein Verhältnis mehr zueinander. Sie seien «sehr Feinde» (Z. 72 ff.). Als der Beschwerdeführer aufgrund der Akten Kenntnis von den Vorfällen vom 10. Oktober 2015 hatte, be- fand er sich demnach unweigerlich in einer konkreten Interessenskollision und er 8 hätte die Mandate niederlegen bzw. die Verfahrensleitung um Entlassung als amtli- cher Verteidiger bitten müssen (vgl. BRUNNER/HENN/KRIESI, a.a.O., S. 131). Es war ihm in dieser Situation nicht mehr möglich, die Interessen beider Klienten bestmög- lich zu wahren, wie es die ihm die im öffentlichen Interesse auferlegte Treuepflicht gebot. Mit der Wahrnehmung der Interessen des einen Klienten begab sich der Be- schwerdeführer unweigerlich in Konflikt zu den Interessen des anderen – wenn auch in anderem Verfahren – zeitgleichen Klienten. Es bestand keine Gewähr mehr dafür, dass die Handlungen des Beschuldigten ausschliesslich vom Interesse des einzelnen Klienten bestimmt sind, wie dies die Berufsregeln gebieten. Dies insbe- sondere bei Einvernahmen des jeweiligen Klienten sowie bei der Würdigung deren Aussagen. Indem der Beschwerdeführer zur gleichen Zeit die Interessen des Be- schuldigten in dessen Strafverfahren wahrnahm und sich auch dem Privatkläger mit der Vertretung dessen Interessen in seinem Strafverfahren verpflichtet hatte und folglich auch diesem gegenüber eine Treupflicht begründete, bestand dem- nach ein konkretes Risiko eines Interessenskonflikts. In dieser Situation kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zugunsten eines seiner Klien- ten Rücksicht auf die Gegenpartei nimmt resp. sich gegen den eigenen Klienten wendet – sei es der Beschuldigte oder der Privatkläger –, indem er der Gegenpar- tei beispielsweise Ratschläge erteilt, Beweismittel oder Hinweise gibt oder wissent- lich erfolgsversprechende Angriffs- oder Verteidigungsmittel des Klienten zuguns- ten des anderen Klienten nicht benützt. Wie problematisch die vorliegende Konstel- lation konkret war, zeigte sich denn auch exemplarisch anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Befragung am 15. Dezember 2016, als der Beschwerdeführer als Ver- teidiger des Beschuldigten Fragen an seinen Klienten in anderem Strafverfahren stellte und insoweit gegen diesen vorgehen musste (vgl. Protokoll der Einvernahme von D.________ vom 15. Dezember 2016 Z. 165 ff.). Eine wirksame Verteidigung war unter den gegebenen Verhältnissen nicht mehr gewährleistet. 4.3 Die vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Regionalgerichts erhobenen Einwände vermögen daran nichts zu ändern. Es muss nicht vertieft geprüft werden, ob auch ein Interessenkonflikt im Sinne von Ziff. 3.2 der Berufsregeln der Rechts- anwälte der Europäischen Union (CCBE) vorliegt, denn diese Regeln vermögen als Standesregeln die öffentlich-rechtlichen Berufsregeln nicht zu derogieren. Das vor- liegende Verfahren ist nach Massgabe der oben dargelegten Rechtsprechung und Lehre (vgl. E. 4.1 hiervor) zu entscheiden. Die Einholung einer Expertise zum CC- BE Regelwerk ist deshalb nicht notwendig. Das im BGFA statuierte Berufsrecht – und damit auch die Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA – ist öffentliches Recht. Der Gesetzgeber hat es im öffentlichen Interesse erlassen. Dieses Interesse gilt vor al- lem dem Beitrag, den die Anwaltschaft für eine funktionsfähige Rechtspflege leistet. Im Verhältnis zum Klienten gehen die Berufsregeln daher teilweise weiter als die Sorgfalts- und Treuepflicht des Auftragsrechts (FELLMANN, Anwaltsrecht, a.a.O., N. 198). Die Berufsregeln dienen dem Schutz des rechtssuchenden Publikums und einem geordneten Gang der Rechtspflege (BRUNNER/HENN/KRIESI, a.a.O., S.84). Angesichts des öffentlich-rechtlichen Charakters der Berufsregeln geht der Be- schwerdeführer fehl, wenn er die Auffassung vertritt, der Beschuldigte resp. der Privatkläger könnten (konkludent) in einen allfälligen Interessenskonflikt einwilligen. Im Strafverfahren gehört es vielmehr zu den Amtspflichten der Verfahrensleitung 9 und/oder des Gerichts, im Falle der notwendigen Verteidigung für eine wirksame Verteidigung zu sorgen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt im Übrigen die Auffassung des Regionalgerichts, dass weder der Beschuldigte noch der Privatklä- ger in der Lage gewesen sein dürften, die Tragweite einer allfälligen Interessens- kollision resp. eines Verzichts auf das Berufsgeheimnis richtig einzuschätzen und zu überblicken, handelt es sich bei diesen doch um Personen, welche gerade auf anwaltliche Unterstützung angewiesen sind, damit ihre Interessen zureichend wahrgenommen werden. Auch aus dem Umstand, dass D.________ zwischenzeitlich als Privatkläger aus dem Verfahren gegen den Beschuldigten ausgeschieden ist, vermag der Be- schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Bei den inkriminierten Strafta- ten des Beschuldigten zu Lasten des Privatklägers handelt es sich grösstenteils um von Amtes wegen zu verfolgende Delikte. Die Interessen des Privatklägers sind damit im vorliegenden Strafverfahren nach wie vor betroffen. Die Treuepflicht des Anwalts gegenüber seinem Mandanten gilt zeitlich unbeschränkt, er bleibt dem Kli- enten auch nach Mandatsendung verpflichtet. Eine Interessenskollision kann zu- dem, wie dargetan wurde, auch dann vorliegen, wenn der Rechtsanwalt einer Par- tei deren Gegenpartei in einer anderen Streitsache vertritt (sog. personelle Interes- senskollision; vgl. TESTA, a.a.O., S. 103 und 107; vgl. E. 4.1 hiervor). Dies ist vor- liegend der Fall. Es muss sich dabei nicht um Verfahren mit dem gleichen Sach- verhalt und die gleichen Rechtsfragen handeln. Ein Sachzusammenhang ist auf- grund der Parteien gegeben. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Strafverfahren PEN 17 235 sei das Ältere und es hätte, wenn eine Interessenskollision bestehen würde, seitens des Rechtsbeistands zugunsten des früher begründeten Mandats auf das neue Mandat verzichtet werden müssen, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein Anwalt, der zwei Personen gleichzeitig vertritt und unter ihnen im Laufe des Auftrags ein Konflikt entsteht, beide Mandate niederlegen muss (BRUN- NER/HENN/KRIESI, a.a.O., S. 131). Vorliegend ist erst im Laufe der beiden Verfahren ab dem 10. Oktober 2015 ein Interessenskonflikt entstanden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht, als es Kenntnis von der Interessenskollisi- on erlangt hatte, dem Beschwerdeführer das amtliche Mandat entzog, obschon das Strafverfahren gegen den Privatkläger D.________ PEN 15 786 resp. SK 16 150 zu diesem Zeitpunkt bereits beendet war. In der vorliegenden Konstellation besteht die latente Gefahr einer Berufsgeheim- nisverletzung. Eine Vertretung ist schon untersagt, wen auch nur die Möglichkeit besteht, dass dem Berufsgeheimnis unterliegende Kenntnisse aus dem ehemali- gen Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 2.1). Der Privat- kläger hat dem Beschwerdeführer sensible Daten anvertraut. Diese könnten im vor- liegenden Strafverfahren gegen ihn vorgebracht werden, indem z.B. versucht wer- den könnte, den Privatkläger aufgrund seines Lebensstils etc. als unglaubhaft dar- zustellen. 4.4 Nach dem Gesagten hat das Regionalgericht zu Recht dem Beschwerdeführer das amtliche Mandat per 21. August 2017 entzogen. Das Regionalgericht hat mittels des Entzugs der amtlichen Verteidigung nicht in unzulässiger Weise auf das Ver- 10 trauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten einge- wirkt. Eine (unzulässige) Behinderung in der Ausübung der Tätigkeit des Be- schwerdeführers durch das Regionalgericht liegt nicht vor. Die vom Beschwerde- führer insoweit anerbotenen Beweismittel sind daher von vornherein nicht geeignet, einen anderen Entscheid herbeizuführen, weshalb auf diese verzichtet werden kann (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einge- treten wird. Was das derzeit noch bestehende private Mandat des Beschwerdeführers anbe- langt – welches im Beschwerdeverfahren nicht Verfahrensgegenstand bildet, da in- soweit nichts verfügt wurde – wurde vom Regionalgericht in der oberinstanzlichen Stellungnahme zu Recht dargetan, dass der Beschwerdeführer auch als privater Verteidiger nicht mehr im vorliegenden Strafverfahren zugelassen werden dürfte (Art. 128 StPO i.V.m. Art. 12 Bst. c BGFA; vgl. BGE 138 II 162 E. 2.5.1; 124 I 185 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.3; BRUN- NER/HENN/KRIESI, a.a.O., S. 128; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 764; RUCKSTUHL, a.a.O., N. 11a zu Art. 127 StPO). Der insoweit vom Beschwerdeführer erhobene Einwand, es fehle dafür eine ge- setzliche Grundlage, geht fehl. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 750.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei der Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten wurde berücksichtigt, dass es im parallelen Beschwerdeverfahren BK 17 345 weitestge- hend dieselben Fragestellungen zu beurteilen galt. Ein Anspruch auf eine Entschä- digung besteht nicht. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 750.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident E.________ Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________ - der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern (Art. 15 BGFA) Bern, 1. Februar 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 12