9 Die Beschwerdeführerin hat ferner Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 433 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Diese wird praxisgemäss durch den Kanton Bern entrichtet und auf pauschal CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.