11. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptbegehren durchdringt, trägt der Kanton Bern ¾ der Kosten für das Beschwerdeverfahren (Art. 428 Abs. 1 StPO). Soweit die Beschwerdeführerin indes unterliegt (Rechtsbegehren bezüglich I.________, Aufsichtsbeschwerde, Feststellungsbegehren), wird sie kostenpflichtig. Ihr werden deshalb ¼ der Verfahrenskosten auferlegt.