9.4 Zusammengefasst ist zwar mit Blick auf den Betrugstatbestand kein Anfangsverdacht gegen die Beschuldigten 1 und 2 ersichtlich, nicht jedoch mit Blick auf sämtliche in Frage stehende Tatbestände. Die Nichtanhandnahme erweist sich folglich als unzulässig. Die Staatsanwaltschaft wird die angezeigten Lebenssachverhalte gesamthaft auf ihre Strafrechtsrelevanz zu prüfen haben, bevor sie das Verfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 gegebenenfalls ganz oder teilweise abschliessen kann. 10. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Sistierungsantrag ist abzuweisen.