Schliesslich ist in diesem Kontext auf das Schreiben des Konkursamts Seeland vom 25. Juli 2017 hinzuweisen, in welchem die Konkursverwaltung Anzeichen für eine Gläubigerbevorzugung oder Misswirtschaft erkennt (siehe Beschwerdebeilage 3: Die verantwortlichen Personen der konkursiten Firma waren ganz offensichtlich überfordert mit den Grossaufträgen und es muss davon ausgegangen werden, dass auch schlecht kalkuliert wurde bei Offertstellungen. […] Hier wurde somit eine Gläubigerbevorzugung, im Sinne von Art. 167 Strafgesetzbuch vorgenommen.