Vorliegend fehlen insbesondere in Bezug auf durch die Beschuldigten 1 und 2 als (ehemalige) Organe/Geschäftsführer der H.________ GmbH möglicherweise begangene Konkursdelikte die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme, da keine offensichtliche Straflosigkeit vorliegt. Davon geht selbst die Beschuldigte 1 in ihrer Stellungnahme aus. Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob sich die Beschuldigten 1 und 2 bezüglich Handlungen von I.________ bis zu einem gewissen Grad mitverantwortlich gemacht haben, da sie bei der H.________ GmbH Führungs- und Organpositionen innehatten.