310 Abs. 1 Bst. a StPO verlangt, dass der Verzicht auf die Verfahrenseröffnung nur dann erfolgt, wenn sämtliche in Bezug auf den massgeblichen Sachverhaltskomplex fraglichen Tatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die angezeigten Geschehnisse sind also hinsichtlich sämtlicher in Frage kommenden Straftatbestände gesamthaft auf ihre Strafrechtsrelevanz zu prüfen. Vorliegend fehlen insbesondere in Bezug auf durch die Beschuldigten 1 und 2 als (ehemalige) Organe/Geschäftsführer der H.__