8 Teilsachverhalt. Anders ausgedrückt: Das Erhältlichmachen und Nichtbezahlen der Arbeitsleistungen von Temporärarbeitskräften auf Baustellen der H.________ GmbH ist bloss ein Teil des angeblich strafrechtlich relevanten Verhaltens der Beschuldigten 1 und 2. Die Strafprozessordnung sieht keine Möglichkeit vor, ein inkriminiertes Verhalten, das heisst einen Lebenssachverhalt, nur bezüglich einer rechtlichen Qualifikation – hier des Betrugs i.S.v. Art 146 StGB – nicht an die Hand zu nehmen. Art. 310 Abs. 1 Bst.