Die Beschwerdekammer kann sich dieser Argumentation, die Sachverhaltsfragen und deren rechtliche Qualifikation zu vermischen scheint, nicht anschliessen. Entweder ist damit gemeint, dass der Lebenssachverhalt Betrug zum Nachteil der beiden Privatklägerinnen, «begangen durch das Erhältlichmachen und Nichtbezahlen der Arbeitsleistungen von Temporärarbeitskräften auf Baustellen der H.________ GmbH» den Tatbestand des Betruges gemäss Art. 146 StGB eindeutig nicht erfüllt, dass aber möglicherweise andere Tatbestände erfüllt sein könnten, so dass das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 weiterläuft.