Hätte sich im Laufe des Verfahrens ein hinreichender Tatverdacht auf weitere Delikte ergeben, wäre die Untersuchung gegen I.________ von Amtes wegen auf weitere Personen und / oder Sachverhalte ausgedehnt worden. Weil somit gar keine Nichtanhandnahme bezüglich weiterer möglicher Delikte verfügt wurde – sondern ausschliesslich bezüglich des Betrugsvorwurfs –, ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.». Die Beschwerdekammer kann sich dieser Argumentation, die Sachverhaltsfragen und deren rechtliche Qualifikation zu vermischen scheint, nicht anschliessen.