Weitere mögliche Delikte der beiden beschuldigten Damen A_____+C_____ […] bilden demgegenüber nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen Nichtanhandnahme-Verfügung. Weder die D.________ AG noch die Konkursverwaltung haben „weitere mögliche Delikte“ der beiden Damen A_____+C_____ konkret angezeigt. Hätte sich im Laufe des Verfahrens ein hinreichender Tatverdacht auf weitere Delikte ergeben, wäre die Untersuchung gegen I.________ von Amtes wegen auf weitere Personen und / oder Sachverhalte ausgedehnt worden.