Dennoch ist die verfügte Nichtanhandnahme des Verfahrens aus folgenden Gründen unzulässig: Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme – wie gesehen – aus, «Diesbezüglich ist mit aller Deutlichkeit festzuhalten, dass ausschliesslich der folgende Sachverhalt Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahme-Verfügung ist: „Betrug zum Nachteil der beiden Privatklägerinnen, begangen durch das Erhältlichmachen und Nichtbezahlen der Arbeitsleistungen von Temporärarbeitskräften auf Baustellen der H.________ GmbH“ […]. Weitere mögliche Delikte der beiden beschuldigten Damen A_____+C__