Dieser zeigt – soweit hier überhaupt von Relevanz – bloss auf, was auch im Kanton Bern gilt, nämlich dass Nichtanhandnahmen nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden dürfen. Dass das Bundesgericht auf die Beschwerde in Strafsachen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nicht eingetreten ist, ist im Übrigen darauf zurückzuführen, dass der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft durch den Entscheid des Kantonsgerichts kein konkreter rechtlicher Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) erwachsen ist.