7 untergeordneter Bedeutung ist auch der von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft. Dieser zeigt – soweit hier überhaupt von Relevanz – bloss auf, was auch im Kanton Bern gilt, nämlich dass Nichtanhandnahmen nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden dürfen.