05 003 002, Z. 41-43). Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin aus der Beschwerdebeilage 2. Sie gibt bloss die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin (hinsichtlich der Handlungen von I.________) wieder, wobei sie sogar selber ausführt, I.________ habe die Unterschrift seiner Ehefrau – der Beschuldigten 1 – gefälscht. Vorwürfe gegenüber den Beschuldigten 1 und 2 werden in der Einsprache nicht erhoben. Von