Im Gegenteil führte L.________, Vertreter der Beschwerdeführerin, anlässlich seiner Einvernahme aus, man habe weder mit der Beschuldigten 1 noch mit der Beschuldigten 2 zu tun gehabt. Gegenüber der Beschwerdeführerin habe ausschliesslich I.________ gehandelt (pag. 05 002 002, Z. 36-38). J.________, Geschäftsführer der D.________ AG, führte in seiner Einvernahme in ähnlicher Weise aus, keinen Kontakt mit den beiden Beschuldigten gehabt zu haben. I.________ sei der alleinige Ansprechpartner für die D.________ AG gewesen (pag. 05 003 002, Z. 41-43).