anlässlich des Erhältlichmachens und Nichtbezahlens von Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin und der F.________ AG – beides Temporärarbeitsvermittlerinnen – als Mittäterinnen oder Teilnehmerinnen mitgewirkt hätten. Dass der insoweit rechtserhebliche Sachverhalt teilweise unberücksichtigt geblieben wäre, ist nicht zu erkennen. Namentlich aus den Einvernahmen von I.________ (vgl. pag. 05 001 011, Z. 73 ff.) sowie der Vertreter der Straf- und Zivilklägerinnen ergeben sich hinsichtlich eines angeblichen Betrugs keine belastenden Argumente gegen die Beschuldigten 1 und 2. Im Gegenteil führte L.____