heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 165 Abs. 1 StGB). 9.2 Die Staatsanwaltschaft legt nachvollziehbar dar, wieso bezüglich der Beschuldigten 1 und 2 kein Betrugsverdacht im Sinne von Art 146 StGB besteht. Aus den umfangreichen Akten ergeben sich weder Indizien noch gar konkrete Belastungstatsachen dafür, dass die Beschuldigten 1 und 2 an den angeblich arglistigen Täuschungshandlungen von I.________ anlässlich des Erhältlichmachens und Nichtbezahlens von Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin und der F.__