a StPO verlange das offensichtliche Nichtvorliegen strafbarer Handlungen. Blieben Zweifel bestehen, ob die beanzeigten oder allenfalls weitere Straftatbestände erfüllt sein könnten, sei eine Untersuchung zu eröffnen (Verweis auf Beschluss der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 26. April 2011 [Nr.________]; ferner sei das Bundesgericht auf eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nicht eingetreten [Urteil des Bundesgerichts 1B_314/2011 vom 20. September 2011]).