Solange die Einsprache gegen den Strafbefehl für I.________ hängig sei, hätte nicht über die Nichtanhandnahme entschieden werden dürfen. Auch das Konkursamt hege den Verdacht weiterer Straftaten, sodass zumindest im jetzigen Zeitpunkt eine Nichtanhandnahme nicht anzuordnen sei. Die Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verlange das offensichtliche Nichtvorliegen strafbarer Handlungen.