Daher sei es voreilig, in Bezug insbesondere auf die Beschuldigte 1 die Nichtanhandnahme zu verfügen. Die Anzeige der Beschwerdeführerin beziehe sich nicht nur auf den Tatbestand des Betrugs, sondern auch auf andere Delikte. Aus dem Umstand, dass die Beschuldigten im Handelsregister der konkursiten Firma eingetragen gewesen seien, ergebe sich der Verdacht auf Misswirtschaft und Gläubigerbevorzugung. Erst mit der Feststellung, inwieweit I.________ sich des Betrugs schuldig gemacht habe, lasse sich beurteilen, ob die Beschuldigten 1 und 2 strafrechtlich mitverantwortlich seien.