5 8. In der Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, es gehe darum, die Mitverantwortung – insbesondere der Beschuldigten 1 – bei der Verwirklichung des Betrugs, aber auch das Vorliegen anderer Straftatbestände zu überprüfen. Dies sei nur möglich, wenn gegen I.________ ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werde, was bisher nicht geschehen sei. Die Staatsanwaltschaft habe sich darauf beschränkt, einen Strafbefehl wegen Misswirtschaft zu erlassen. Daher sei es voreilig, in Bezug insbesondere auf die Beschuldigte 1 die Nichtanhandnahme zu verfügen.