Ob allein dies den Tatbestand der Misswirtschaft oder der Gläubigerbevorzugung erfülle, sei hier nicht Gegenstand. Im Übrigen habe die Beschuldigte 1 gegenüber dem Konkursamt längst mitgeteilt, dass sie einen angeblich zu Unrecht ausbezahlt erhaltenen Lohn auf Aufforderung hin zurückvergüte. Da sie nicht das Lohnwesen im Betrieb erledigt habe, habe sie auch nicht wissen oder ahnen können, dass die Lohnzahlung nicht mehr hätte erfolgen dürfen.