damit habe er arglistig gehandelt und erfülle den Tatbestand des Betrugs. Wenn all dies auf die Beschuldigte 1 nicht zutreffe, dann dürfte gegenüber ihr auch kein arglistiges Verhalten zu konstruieren sein. Weshalb ein Verfahren gegen die Beschuldigte 1 wegen Betrugs zu eröffnen sei, sei nicht nachvollziehbar. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte «Mitverantwortung» der Beschuldigten 1 beziehe sich nicht auf den Betrugsvorwurf, sondern auf den Umstand, dass sie im Handelsregister der konkursiten Firma eingetragen gewesen sei. Ob allein dies den Tatbestand der Misswirtschaft oder der Gläubigerbevorzugung erfülle, sei hier nicht Gegenstand.