7. Die Beschuldigte 1 macht geltend, sie habe sich nie um die administrativen Belange der konkursiten Firma gekümmert, sondern sei als Plattenlegerin tätig gewesen. Diese Tatsache sei offensichtlich und bedürfe keiner weiteren Erklärungen. Die Beschwerdeführerin gehe in ihrer Einsprache gegen den Strafbefehl (Beschwerdebeilage 2) selber davon aus, dass die Unterschrift der Beschuldigten 1 auf dem Bürgschaftsvertrag von I.________ angebracht worden sei und dies auch für die Abzahlungsvereinbarungen gelte; damit habe er arglistig gehandelt und erfülle den Tatbestand des Betrugs.