_ verwirklicht haben sollen. Gerügt werden vielmehr angebliche Mängel der Untersuchung und Anklage gegen I.________. Diesbezüglich ist die Beschwerde jedoch ausgeschlossen (Art. 394 lit. a StPO). Das Wirtschaftsstrafgericht wird die diversen Begründungen in der Einsprache der D.________ AG gegen den Strafbefehl (Beschwerdebeilage 2) zu würdigen haben. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend Nichtanhandnahme eines Betrugsverfahrens gegen die beiden Damen A_____+C_____ sind sie allesamt irrelevant.